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Satzung in der am 22. März 2003 beschlossenen
Fassung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein
Bücker-Museum Rangsdorf e.V."
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Rangsdorf, Kreis Teltow-Fläming,
Land Brandenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der
Denkmal- und Heimatpflege, insbesondere durch die Errichtung eines Bücker-Museums
zur ständigen Darstellung der Rangsdorfer Luftfahrtgeschichte seit den dreißiger
Jahren des 20. Jahrhunderts, und die Entwicklung des Flugmodellbaus und des
Modell-flugsports mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
(2) Der Satzungszweck beinhaltet,
- die Erforschung der Geschichte des Flugplatzes und der Bücker-Flugzeugbau
GmbH Rangsdorf als Bestandteil der Orts-, Heimat- und Luftfahrtgeschichte
zu fördern,
- denkmalwürdige Bauten und weitere gegenständliche Zeugnisse dieser Geschichte
zu erhalten
- in vielfältigen Formen die Erinnerung an die Rangsdorfer Luftfahrtgeschichte
zu bewahren
- für die Sparte Modellflug eine Werkstatt und einen Modellflugplatz für den
allgemeinen und wettbewerbsmäßigen Modellflug in Rangsdorf zu unterhalten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die die Satzung anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und vom Vorstand zu bestätigen.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Sparte Modellflug ist als Verein Mitglied im Deutschen Modellflieger-Verband
e.V.. Die in der Sparte Modellflug tätigen Mitglieder des Vereins erwerben
aus versicherungsrechtlichen Gründen ebenfalls die Mitgliedschaft im Deutschen
Modellflieger-Verband e.V.
(4) Alle Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(5) Personen, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung der Vereinsziele
erworben haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
berufen werden. Möglich ist ferner die Wahl eines Ehrenvorsitzenden. Ehrenvorsitzender
und Ehrenmitglieder sind von der Beitrags-pflicht befreit.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch,
- eine schriftliche Austrittserklärung, welche bei Minderjährigen der schriftlichen
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf
- Tod
- Streichung bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages
- Anschluß auf Beschluß der Mitgliederversammlung.
(7) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(8) Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf eingezahlte
Beiträge oder dem Verein übergebene Geld- oder Sachspenden.
§ 4 Finanzielle Mittel
(1) Der Verein finanziert sich durch Aufnahme- und
Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen, Eintrittsgeld
des Museums sowie Zuwendungen und Spenden.
(2) Die Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge beschließt die Gründungs-
bzw. Mitgliederver-sammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge
jeweils bis spätestens 31. März zu zahlen. Erfolgt die Aufnahme im zweiten
Halbjahr, kann der Mitgliedsbeitrag für das Aufnahmejahr bis zur Hälfte reduziert
werden.
(3) Mittel des Vereins sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Ständige Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
(2) Auf Beschluß des Vorstandes können ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen
gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
erfolgen auf Einladung des Vorstandes oder auf Antrag von einem Viertel der
Mitglieder. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen muß mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich erfolgen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind,
- die Wahl des Vorstandes und die Beschlußfassung über Berichte und Vorschläge
des Vorstandes
- die Beschlußfassung über die Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
- die Wahl von zwei Kassenprüfern und die Beschlußfassung über ihre Berichte
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Aufnahme- oder Ausschlußverfahren
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit den Anwesenden beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(l) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer, den Spartenleitern und zwei Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden
und den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
(3) Die Spartenleiter leiten und vertreten die jeweilige Sparte auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
selbst ergänzen.
§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Einnahmen
und die Ausgaben des Vereins und die entsprechenden Belege sowie die satzungsmäßige
Verwendung der Mittel zu prüfen.
(2) Jeweils im Januar ist ein Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
zu erarbeiten, der dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzulegen ist.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
der Denkmalpflege und der Heimatkunde.
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